für die Grundversorgung mit Strom
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
| Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
| Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG | 0,941 ct/kWh |
| Aufschlag für besondere Netznutzung |
1,559 ct/kWh |
| KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,446 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden) |
|
| am Verbrauchspreis HT | 1,380 ct/kWh |
| am Verbrauchspreis NT | 0,610 ct/kWh |
| Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 9,290 ct/kWh |
| verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 30,00 €/Jahr |
| Kosten für den Messstellenbetrieb inklusive Messung (falls vom Netzbetreiber durchgeführt) |
20,04 €/Jahr |
| Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
| am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 83,91 €/Jahr |
| am Verbrauchspreis HT | 14,344 ct/kWh |
| am Verbrauchspreis NT | 10,644 ct/kWh |
Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
| Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
| Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG | 0,816 ct/kWh |
| Aufschlag für besondere Netznutzung |
1,558 ct/kWh |
| KWKG-Umlage nach §12 EnFG | 0,277 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden) |
|
| am Verbrauchspreis HT | 1,380 ct/kWh |
| am Verbrauchspreis NT | 0,610 ct/kWh |
| Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 10,410 ct/kWh |
| verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 30,00 €/Jahr |
| Kosten für den Messstellenbetrieb inklusive Messung (falls vom Netzbetreiber durchgeführt) |
16,50 €/Jahr |
| Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
| am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 67,89 €/Jahr |
| am Verbrauchspreis HT | 17,079 ct/kWh |
| am Verbrauchspreis NT | 13,379 ct/kWh |
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
Die Begriffe und Umlagen sind unter www.enso.de/energielexikon ausführlich erläutert.
Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inklusive Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
0800 6686868 (kostenfrei)
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Erdgas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881