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Privatkunden Strom Tarife Grundversorgung Nettopreisbestandteile Zweitarifzähler
Nettopreisbestandteile für Zweitarifzähler

für die Grundversorgung mit Strom, ab 01.01.2024

Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:

Stand: 01.01.2024
Stromsteuer 2,050 ct/kWh
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) 0,000 ct/kWh
Offshore-Netzumlage nach §12 EnFG 0,656 ct/kWh
Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (§19 StromNEV-Umlage) 0,643 ct/kWh
Umlage nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage) 0,000 ct/kWh
KWKG-Umlage nach §12 EnFG 0,275 ct/kWh
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)
am Verbrauchspreis HT 1,380 ct/kWh
am Verbrauchspreis NT 0,610 ct/kWh
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde 10,470 ct/kWh
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz 30,00 €/Jahr
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung 16,49 €/Jahr
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen:
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis 67,90 €/Jahr
am Verbrauchspreis HT 18,096 ct/kWh
am Verbrauchspreis NT 14,396 ct/kWh

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

Die Begriffe und Umlagen sind unter www.enso.de/energielexikon ausführlich erläutert.

Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.

Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.

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