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Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile: gültig ab 01.01.2023 |
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Stromsteuer | 2,050 ct/kWh |
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) | 0,000 ct/kWh |
Umlage nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) | 0,591 ct/kWh |
Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (§19 StromNEV-Umlage) | 0,417 ct/kWh |
Umlage nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage) | 0,000 ct/kWh |
Aufschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) | 0,357 ct/kWh |
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)1 | 1,380 ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde | 9,110 ct/kWh |
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz | 30,00 €/Jahr |
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung | 14,76 €/Jahr 2 |
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen: | |
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis | 139,79 €/Jahr |
am Verbrauchspreis | 19,685 ct/kWh |
Stand: 21.12.2022
1 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.
2 Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.