Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
gültig ab 01.01.2023
 
Stromsteuer 2,050 ct/kWh
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) 0,000 ct/kWh
Umlage nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) 0,591 ct/kWh
Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (§19 StromNEV-Umlage) 0,417 ct/kWh
Umlage nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage) 0,000 ct/kWh
Aufschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) 0,357 ct/kWh
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)1  1,380 ct/kWh
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde 9,110 ct/kWh
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz 30,00 €/Jahr
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung 14,76 €/Jahr 2
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen:  
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis 139,79 €/Jahr
am Verbrauchspreis 19,685 ct/kWh

Stand: 21.12.2022

1 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.

Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de

Nettopreise enthalten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV folgende Bestandteile:
gültig ab 01.01.2023
 
Stromsteuer 2,050 ct/kWh
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) 0,000 ct/kWh
Umlage nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) 0,591 ct/kWh
Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (§19 StromNEV-Umlage) 0,417 ct/kWh
Umlage nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage) 0,000 ct/kWh
Aufschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)  0,357 ct/kWh
Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)1   
am Verbrauchspreis HT 1,380 ct/kWh
am Verbrauchspreis NT 0,610 ct/kWh
Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde 9,110 ct/kWh
verbrauchsunabhängiger Grundpreis Netz 30,00 €/Jahr
Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung 15,44 €/Jahr 2
Rechnerisch ergeben sich damit als Grundversorgeranteil für die vom Grundversorger erbrachten Leistungen  
am verbrauchsunabhängigen Grundpreis 165,55 €/Jahr
am Verbrauchspreis HT 19,685 ct/kWh
am Verbrauchspreis NT 15,965 ct/kWh

 Stand: 21.12.2022

1 Durchschnittswert, da die Belieferung über mehrere Konzessionsgebiete erfolgt. Es werden die Höchstbeträge der Konzessionsabgabenverordnung gezahlt. Die Höchstbeträge für die Konzessionsabgabe hängen von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Gemeinden bis 25.000 Einwohner beträgt der Höchstbetrag 1,32 ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh. Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind, haben Vorrang.

Mischkalkulation aus Kosten für den Messstellenbetrieb mit einer konventionellen, einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem. Die Kosten für den Messstellenbetrieb inkl. Messung fallen nicht an, wenn der Kunde einen eigenen Messstellenbetreiber hat und die Abrechnung über diesen erfolgt.

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.