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Die Wärmepreisbremse einfach erklärt
Stand: 15.02.2023
Unter den Voraussetzungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) greift die Wärmepreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.
Zusammengefasst
Wärmepreisbremse zusammengefasst
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch Wärme (zum Beispiel Fernwärme) von nicht mehr als 1.500.000 kWh und unabhängig vom Verbrauch für die weiteren gesetzlich genannten Ausnahmefälle (beispielsweise Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten, medizinische Rehabilitationseinrichtungen) funktioniert die Wärmepreisbremse so:
Für 80 % ihres für 2023 prognostizierten Jahresverbrauches wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 9,50 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) brutto berechnet. Ist der vertraglich vereinbarte Wärmeverbrauchspreis höher als der Referenzpreis, greift die Bremse und der Staat übernimmt die Differenz. Dabei beruht der prognostizierte Jahresverbrauch in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs.
Die Wärmepreisbremse ist nach der Soforthilfe im Dezember 2022 die 2. Stufe des staatlichen Entlastungspakets Wärme.
Das heißt: Die Wärmepreisbremse entlastet Kunden, deren Wärmeverbrauchspreis über 9,50 ct/kWh brutto liegt.
Diese Kunden zahlen unabhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Wärmeverbrauchspreis für 80 % ihres zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 9,50 ct/kWh brutto. Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, gelten die vertraglich vereinbarten Wärmeverbrauchspreise. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen.
Gut zu wissen
Die Wärmepreisbremse gilt nur für verbrauchsabhängige Preise, wie z. B. den Fernwärme-Arbeitspreis. Verbrauchsunabhängige Preise - wie der Jahresgrundpreis oder der Messpreis - sind von den Regelungen der Wärmepreisbremse ausgenommen.
Profitieren
Wer profitiert von der Wärmepreisbremse?
Die Entlastung wird für jede Verbrauchsstelle des anspruchsberechtigten Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Verbrauchsstelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Bei mehreren Verbrauchsstellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet.
Zudem legt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG ) eine Reihe von Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh, von der Wärmepreisbremse profitieren sollen. Dazu zählen beispielsweise:
- Vermieter von Wohnraum
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (gilt nicht für zugelassene Krankenhäuser)
Die Ausführungen sind nur einige Beispiele. Die konkreten Ausnahmen sind in § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG festgelegt.
Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Wärmepreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.
Ab wann
Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?
Unter den Voraussetzungen des EWPBG startet die Wärmepreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Sie wünschen ein Gespräch zu den Energiepreisbremsen?
Gern können Sie sich über die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Funktions- und Wirkungsweise der Preisbremsen informieren.
Die Hotline ist unter folgender Rufnummer erreichbar: 0800 78 88 900